Alle Lehrkräfte, alle Schülerinnen und Schüler, städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mensa, Mitarbeiterinen und Mitarbeiter von der Schule oder der Stadt Stuttgart beauftragter Firmen sind verpflichtet, durch Einhaltung der im Hause ausgebrachten Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr beizutragen:
- Corona-Tests durchführen
- Vor dem ersten Betreten des Schulgeländes der Schule nach den Ferien:
Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler mögen innerhalb 24 Stunden vor dem ersten Betreten des Schulgeländes nach den Weihnachtsferien sich selbst testen oder einen kostenlosen Bürgertest in Anspruch nehmen, so die Bitte unserer Kultusministerin.
In Fällen von Selbsttests werden Testpäckchen „als Ausgleich“ ausgegeben. - Zunächst in der ersten Schulwoche nach den Ferien:
Tägliche Corona-Tests für jede Schülerin und jeden Schüler zu Beginn der jeweils ersten Stunde.
Schülerinnen und Schüler, die nicht bereits zur ersten Stunde gemäß Stundenplan am Unterricht teilnehmen, sind verpflichtet, die jeweilige Lehrkräft umgehend darüber zu informieren und um dann ggf. Corona-Tests durchzuführen. - Ausnahmen von der Testpflicht:
Alle Personen, die eine Auffrischungsimpfung oder Genesung (mit mindestens einer Impfung) nachweisen können.
Schülerinnen und Schüler müssen dazu wie seither jeweils vor dem Testen ihren Impfstatus nachweisen. Lehrkräften bieten an, eine Information im Klassenbuch zu hinterlegen, um Schülerinnen und Schüler vom täglichen Nachweis zu befreien, Eine freiwillige, formlose Einwilligung von Schülerinnen und Schülern ggf. derer Personensorgeberechtigten ist dazu erforderlich.
- Vor dem ersten Betreten des Schulgeländes der Schule nach den Ferien:
- Mindestabstand einhalten
Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen wird generell, also auch im Außenbereich, dringend empfohlen. - Maskenpflicht einhalten
Im Schulgebäude besteht generell die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken insbesondere auch in Unterrichts- und Betreuungsräumen; selbst dann, wenn der empfohlene Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
Ausnahmen von der Maskenpflicht:- in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird*
- bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken) in der Mensa, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird*
Beachten Sie, dass in der Aula gemäß Hausordnung weder gegessen noch getrunken werden darf. - in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird*
- Regelmäßig lüften
- Kontakte reduzieren
Kontakte zu anderen nur so weit dies erforderlich ist, insbesondere auch Kontakte zu Schülerinnen und Schülern anderer Klassen vermeiden, Ansammlungen von Personen vermeiden.