Die Landesregierung hat mit Eintritt in die Alarmstufe II diese Berechtigungen geändert:
- Es bleibt — wie im Infektionsschutzgesetz §28b (5) Satz 1 ausgewiesen — vorerst dabei, dass Schülerinnen und Schüler den öffentlichen Nahverkehr mit Schülerausweisen nutzen dürfen, also ohne Nachweis eines negativen Corona-Testes.
Es wird davon ausgegangen, dass Identitätsnachweise wie Personalausweise oder Reisepässe mit sich getragen werden.
SSB
VVS - Schülerausweise gelten nicht mehr als Berechtigung für den Zutritt zu Veranstaltungen.
Corona-Regeln im Überblick BW
Schulen sind keine zertifizierten Teststellen und dürfen daher auch keine Testzertifikate ausstellen.