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Keine Lockerung der Corona-Regeln an Schulen

Unterricht findet weiterhin nach den Plänen auf der Homepage statt.

Die in der Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2020 für Schulen uneingeschränkte Aufhebung der Abstandsregel wird wohl nicht umgesetzt wie dies hätte interpretiert werden können. Eine entsprechende Mitteilung haben die beruflichen Schulen zwischenzeitlich erhalten.

Zu Ihrer Information der entsprechende Auszug aus der Verordnung und der Link zum vollständigen Text der Verordnung:
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)
Vom 23. Juni 2020

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Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
§ 2 Allgemeine Abstandsregel

(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.
(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig sind.
(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.
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Teil 4 -Schlussvorschriften
§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen
(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft.
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