Was gilt weiterhin?
- Testpflicht bis zu den Osterferien.
Schülerinnen und Schüler sind zweimal pro Woche zu testen. Ausgenommen von der Testpflicht sind quarantänebefreite Personen; diesen werden zwei freiwillige Tests pro Woche angeboten. - Zutritts- und Teilnahmeverbote
Das Zutritts- und Teilnahmeverbot ist jedoch künftig auf Personen begrenzt, die der Testpflicht nicht nachkommen. Selbstverständlich haben auch absonderungspflichtige Personen keinen Zutritt zur Schule.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie den Absonderungsort in der Regel nicht verlassen dürfen.
Was wird empfohlen weiterhin zu tun?
- einhalten der Hygieneregeln.
- einhalten der Vorgaben zum regelmäßigen Lüften.
- einhalten von Mindestabständen von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulasssen.
- tragen von Masken; siehe auch "Was gilt weiterhin?".
Was entfällt?
- Maskenpflicht
Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen gibt es keine Maskenpflicht mehr.
Die Maske ist neben dem Impfen der wirksamste Schutz. Deswegen ist es selbstverständlich möglich, die Maske freiwillig zu nutzen, gerade im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen. - Kontaktbeschränkungen
Bei einem Infektionsfall in einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Sowohl die fünftägige „Kohortenpflicht“ als auch die Kontaktbeschränkungen im Sport- und Musikunterricht entfallen. - Einschränkungen bei Veranstaltungen
Die Corona-Verordnung sieht ab dem 3. April 2022 bei Veranstaltungen keine Einschränkungen mehr vor.
Dementsprechend ist bei Schulveranstaltungen nur noch zu beachten, dass in der Schule bzw. auf dem Schulgelände ein Zutrittsverbot für nicht quarantänebefreite Personen gilt, die keinen negativen Testnachweis vorlegen.